Montag, 05. Dezember 2011 (19:56 Uhr)

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Plakatabreißer zeigen fragwürdige Haltung und müssen mit Strafe rechnen


"Trauriger Anblick" und "trauriger Einblick" in die verkorkste Haltung von Dummköpfen

Rhein-Neckar/Heddesheim, 03. November 2011. (red/js) Derzeit sind überall in den Kommunen Plakatwände aufgestellt worden. Parteien und Gruppierungen können auf diesen für oder gegen “Stuttgart 21″ werben. Doch nicht jeder kann und will die Meinung anderer akzeptieren. Immer wieder kommt es zu Sachbeschädigungen – Plakate werden abgerissen oder besprüht. Die Sachbeschädigung ist kein “Spaß” und kann hart bestraft werden.

Die Proteste gegen Stuttgart 21 haben tatsächlich etwas bewegt. Engagierte Menschen in ganz Baden-Württemberg und darüber hinaus haben einen weitreichenden politischen Entschluß erfolgreich in Frage gestellt. Zum Projekt Stuttgart 21 wird es am 27. November 2011 eine Volksabstimmung geben.

Gegner und Befürworter sind aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. “Beide Parteien” können auf Plakatwänden in den Kommunen für “ihre Sache” die verschiedenen Standpunkte und Argumente öffentlich machen.

Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Plakate verschmutzt oder entwendet werden. Nein-Sager wollen das Ja nicht akzeptieren und umgekehrt. Sind sich die intoleranten Sachbeschädiger ihrer Straftat bewusst, die da gerade mal eben so im Vorbeilaufen begannen wird?

Aus Sicht der Polizei handelt es sich um ein “Offizialdelikt”.

Bei Beschmutzung und Zerstörung von Wahlplakaten ist die Polizei verpflichtet, zu ermitteln.

Dies gilt, sobald das Delikt registiert wurde. Die strafrechtliche Verfolgung geschieht also unabhängig davon, ob es einen Betroffenen gibt, der Anzeige erstattet. Zusätzlich kann es zu einer Anzeige durch einen Betroffenen oder einer unbetroffenen Person kommen. Eine Anzeige kann dabei nicht mehr zurückgenommen werden, da es Amts wegen die Verpflichtung zur Verfahrenseinleitung gibt.

In den folgenden Paragraphen nach Strafgesetzbuch (StGB) ist die Gesetzeslage dazu geregelt:

Paragraph 303 regelt Strafmaß und Definition der Straftat bei generellen Sachbeschädigungen. Hierbei sieht die Justiz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe vor.

§303 – Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die “gemeinschaftseinbezogene Sachbeschädigung” kann sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Haft oder eine Geldstrafe zufolge haben.

§304 – Gemeinschädliche Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Aber zu einem solchen Verhalten zählen nicht nur die juristischen Folgen. Das Zerreißen und Beschmieren von Partei- oder Wahlplakaten zeigt eine mehr als fragwürdige “Haltung”.

Es ist das Zeichen der Intoleranz anderer Standpunkte und der Respektlosigkeit vor anderen Meinungen. Also genau das Gegenteil von dem, was Demokratie eigentlich ausmacht.

Sollte das politische Wirken also derzeit nicht eher einen fairen Wettbewerb der Positionen der Menschen, als einen unerhenhaften Wettbewerb der Zerstörung und Sachbeschädigung darstellen?

Somit bleibt auch jenseits aller Paragraphen die Frage, ob das eigene Verhalten einer demokratischen Haltung und einem respektvollen Umgang miteinander entspricht – oder nicht.

Anmerkung der Redaktion:
Die Autorin Jennifer Siegert (17) absolviert zur Zeit ein Schülerpraktikum bei uns. Die Heddesheimerin besucht in Mannheim ein Gymnasium.